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   OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.1993 - 8 B 10102/93   

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https://dejure.org/1993,9429
OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.1993 - 8 B 10102/93 (https://dejure.org/1993,9429)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.02.1993 - 8 B 10102/93 (https://dejure.org/1993,9429)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Februar 1993 - 8 B 10102/93 (https://dejure.org/1993,9429)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Regelabstandsfläche; Nachbarschutz; Schmalseitenprivileg

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.1993 - 8 B 10102/93
    Dieses ist nämlich nur dann verletzt, wenn die Nachbarn durch die Bebauung in der Nutzung ihrer Grundstücke tatsächlich in einem Maße beeinträchtigt werden, das über das Zumutbare hinausgeht (siehe BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977, BVerwG 52, 122).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.1993 - 8 B 10102/93
    Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn in geringer Entfernung zur Nachbarschaft von Ein- bis Zweifamilienhäusern ein Hochhaus oder "Wohnsilo" errichtet werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981, DVBl. 1981, 928; Urteil vom 23. Mai 1986, NVwZ 1987, 128; OVG Lüneburg, Beschluß vom 02. Juli 1979, BauR 1980, 145).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.1993 - 8 B 10102/93
    Es vermittelt nachbarschützende Wirkung, soweit der Nachbar in seiner Rechtstellung durch das Vorhaben in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise unzumutbar beeinträchtigt wird (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, NVwZ 1987, 409).
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.1993 - 8 B 10102/93
    Geht man von der Gültigkeit des Bebauungsplans aus, so beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens in erster Linie nach dessen Festsetzungen und der Beachtung des (partiell) drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme, wie es seine Ausprägung u.a. in § 15 Abs. 1 BauNVO erfahren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. August 1983, BVerwGE 67, 334).
  • OVG Berlin, 22.05.1992 - 2 B 22.90

    Bauordnungsrecht, Abstandflächen, Privilegierte Vorbauten, Außenaufzug,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.1993 - 8 B 10102/93
    Das bedeutet, daß der Nachbar sich einen verringerten Abstand auch nur "zumuten" lassen muß, wenn und soweit die Voraussetzungen für eine Verringerung der Abstandstiefen gegeben sind (siehe BayVGH, Beschluß vom 15. September 1988, BayVBl. 1989, 19; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluß vom 05. Juli 1985, BauR 1985, 664; Simon, Komm. Z. BayBauO, Rdnr. 43 f zu Art. 6; jeweils zu den insoweit inhaltsgleichen Vorschriften der Bayerischen Landesbauordnung sowie der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen; s. ferner OVG Berlin, Urteil vom 22. Mai 1992, DVBl. 1993, 120).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1984 - 3 S 2738/84

    Nachbarschutz bei Unterschreitung der Abstandsflächentiefen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.1993 - 8 B 10102/93
    Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluß vom 20. Dezember 1984 (NVwZ 1986, 143) zu dieser Bestimmung entschieden hatte, daß der Nachbarschutz - soweit die Voraussetzungen des Schmalseitenprivilegs nicht gegeben sind - sich auf die volle Abstandsfläche erstreckt, hat der Gesetzgeber die Bestimmung über Abstände geändert und durch den Satz ergänzt: "Nachbarschützende Wirkung kommt nur der halben Tiefe der Abstandsflächen nach Satz 1, mindestens jedoch einer Tiefe von 2, 5 m zu" (Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 01. April 1985, GBl. 1985 S. 51).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.1985 - 7 B 876/85
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.1993 - 8 B 10102/93
    Das bedeutet, daß der Nachbar sich einen verringerten Abstand auch nur "zumuten" lassen muß, wenn und soweit die Voraussetzungen für eine Verringerung der Abstandstiefen gegeben sind (siehe BayVGH, Beschluß vom 15. September 1988, BayVBl. 1989, 19; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluß vom 05. Juli 1985, BauR 1985, 664; Simon, Komm. Z. BayBauO, Rdnr. 43 f zu Art. 6; jeweils zu den insoweit inhaltsgleichen Vorschriften der Bayerischen Landesbauordnung sowie der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen; s. ferner OVG Berlin, Urteil vom 22. Mai 1992, DVBl. 1993, 120).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 02.07.1979 - VI B 32/79

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Großbetriebs des Beherbergungs- und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.1993 - 8 B 10102/93
    Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn in geringer Entfernung zur Nachbarschaft von Ein- bis Zweifamilienhäusern ein Hochhaus oder "Wohnsilo" errichtet werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981, DVBl. 1981, 928; Urteil vom 23. Mai 1986, NVwZ 1987, 128; OVG Lüneburg, Beschluß vom 02. Juli 1979, BauR 1980, 145).
  • VG Neustadt, 30.11.2006 - 4 K 1100/06

    Keine Vergnügungsstätte im Mischgebiet

    Ist aber eine solche kerngebietstypische Vergnügungsstätte weder generell noch ausnahmsweise mit der baulichen Nutzung innerhalb eines Mischgebiets vereinbar, so kann der Kläger bereits deswegen einen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen, ohne dass es insoweit auf das tatsächliche Maß der Immissionen, die vom Betrieb der Beigeladenen auf sein benachbartes Grundstück ausgehen, ankommt (BVerwG, NVwZ 2000, 679; OVG Rh-Pf. Beschluss vom 15.Januar 1993 - 8 B 10102/93.OVG und Urteil vom 20.Februar 1997 - 1 A 12051/96.OVG -).
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